Anwendbare Verfahrensart ist das Scheidungsverfahren. Art. 271 Bst. i ZPO sieht für Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB vor, dass das summarische Verfahren anwendbar ist, wenn solche ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt verlangt werden. Umgekehrt ist es möglich, innerhalb eines solchen Prozesses eine Schuldneranweisung zu verlangen, die in dessen Rahmen beurteilt wird. Der in Art. 271 Bst. i ZPO enthaltene Vorbehalt bezieht sich nach dem Wortlaut nicht bloss auf Scheidungsverfahren, sondern generell auf Prozesse um nachehelichen Unterhalt, wozu auch Abänderungsprozesse gehören.