14 der Entscheidbegründung; p. 175). Im Übrigen gilt aufgrund der Sachverhaltsfeststellung (Art. 272 ZPO) bzw. der Sachverhaltserforschung (Art. 296 Abs. 1 ZPO) von Amtes wegen die Beweismittelbeschränkung gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 153 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen können sogar Beweismittel beigezogen werden, die nicht im Katalog von Art. 168 Abs. 1 ZPO enthalten sind (Art. 168 Abs. 2 ZPO). Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist nicht dem summarischen Verfahren vorbehalten, vgl. beispielsweise Art. 256b Abs. 2