291 ZGB zu erlassen. Andernfalls würde der Passus in Art. 271 Bst. i resp. 302 Abs. 1 Bst. c ZPO „ausserhalb eines Prozesses“ keinen Sinn machen. 12. Somit gibt es Fälle, in denen ein Gericht in einem anderen als dem summarischen Verfahren über Schuldneranweisungen entscheidet. Soweit die Vorinstanz mit den im summarischen Verfahren geltenden Regeln über die Beweismittel und das Beweismass argumentiert, sind ihre Ausführungen deshalb nicht stichhaltig, umso weniger als sie selbst anerkennt, dass im Scheidungsverfahren Schuldneranweisungen ausgesprochen werden können (vgl. Ziff. 14 der Entscheidbegründung; p. 175).