Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Innerhalb des Scheidungsprozesses gibt somit direkt Art. 132 ZGB (in Verbindung mit Art. 283 Abs. 1 ZPO) dem Scheidungsgericht die Kompetenz zur Schuldneranweisung (BGer 5A_801/2011 E. 6). Analog ist auch das Gericht, welches nicht im summarischen Verfahren über die Unterhaltspflicht der Eltern entscheidet - im Scheidungsverfahren gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und Art. 283 ZPO oder im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 295 ZPO -, befugt, eine Anweisung an die Schuldner gemäss Art. 291 ZGB zu erlassen.