als Eheschutzmassnahme im weiteren Sinn den im 5. Titel enthaltenen Bestimmungen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO, welche den Untersuchungsgrundsatz und die Regel der Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthalten. Art. 302 Abs. 1 Bst. c ZPO erklärt gleichfalls für die Anweisung an die Schuldner ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 ZGB) das summarische Verfahren anwendbar. 11. Art. 132 ZGB steht systematisch im Titel über die Ehescheidung und im Kapitel über die Scheidungsfolgen. Gemäss Art.