132 Abs. 1 ZGB) um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 195 unter Hinweis auf BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bestimmungen des 10. Titels der ZPO über die Vollstreckung von Entscheiden anwendbar sind. Vielmehr enthält die ZPO Sonderbestimmungen zu den Schuldneranweisungen gemäss Art. 132 Abs. 1 und 291 ZGB.