und die Vorinstanz führte eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO durch (p. 27, 49). Weshalb später vom vereinfachten Verfahren die Rede war, ist nicht klar. 8. Die Widerklage auf Schuldneranweisung ist nur dann zulässig, wenn dafür ebenfalls die Vorschriften über die Scheidungsklage anwendbar sind. Eine „Widerklage“ betreffend einen Anspruch, der im summarischen Verfahren zu behandeln wäre, ist nicht möglich (Art. 224 Abs. 1 ZPO). 9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB (analog auch gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB)