Mit dem vereinfachten Verfahren hat das Scheidungsverfahren keine Berührungspunkte. 7. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanz gemäss Entscheidbegründung und des Berufungsbeklagten gemäss Berufungsantwort gelten für die Klage des Berufungsbeklagten somit die Vorschriften über die Scheidungsklage und nicht diejenigen des vereinfachten Verfahrens. Der Berufungsbeklagte hat denn auch unter Hinweis auf diese Vorschriften richtigerweise die Klage direkt beim Gericht und nicht bei der Schlichtungsbehörde eingereicht (vgl. Ziff. II/2 der Klage; p. 3) und die Vorinstanz führte eine Einigungsverhandlung gemäss Art.