Zudem verweist Art. 295 ZPO für selbstständige Klagen in Kinderbelangen auf das im 4. Titel geregelte vereinfachte Verfahren. Beim Scheidungsverfahren (6. Titel - 2. Kapitel) handelt es sich hingegen um eine selbstständige Verfahrensart. Es gelten dafür bloss über den generellen Verweis in Art. 219 ZPO subsidiär die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren. Mit dem vereinfachten Verfahren hat das Scheidungsverfahren keine Berührungspunkte.