291 ZGB) gilt. Das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin umfasst nicht nur den nachehelichen Unterhalt, sondern generell „die gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhaltsleistungen“ und auch die Familienzulagen. 5. Art. 284 ZPO regelt die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen. Absatz 3 dieses Artikels bestimmt, dass für streitige Änderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss gelten und verweist somit auf Art.