Redaktionelle Vorbemerkungen: Am 13. Dezember 2013 reichte der Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein und beantragte die Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten sei gerichtlich anzuweisen, die gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhaltsleistungen und Familienzulagen direkt an die Berufungsklägerin zu leisten. Das Regionalgericht trat auf die Widerklage nicht ein, da die Schuldneranweisung nicht nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sei.