9. Dass der Beschwerdeführer im Endentscheid in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO allenfalls für die Hälfte oder einen grösseren Anteil der Gerichtskosten wird aufkommen müssen, vermag daran nichts zu ändern. So lässt sich dem Gesetz nämlich nicht entnehmen, dass die Pflicht zum Beweiskostenvorschuss in Verbindung zur voraussichtlichen Kostenliquidation zu bringen wäre. Dies würde ohnehin wenig Sinn ergeben, da grundsätzlich das Unterliegerprinzip zur Anwendung gelangt und im Stadium des Beweisverfahrens noch keine zuverlässigen Aussagen in Bezug auf den Verfahrensausgang gemacht werden können.