8. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident zwar zu Recht keine Säumnisfolgen an das Nichtleisten des Kostenvorschusses geknüpft und unabhängig von der Leistung des Kostenvorschusses die Beweiserhebung angeordnet, doch hätte der Beschwerdeführer mangels entsprechendem Beweisantrag überhaupt nicht zu einer Vorschussleistung angehalten werden dürfen. Art. 102 ZPO, welcher im Sinne einer zivilprozessualen Spezialnorm die Voraussetzungen für das Verlangen eines Vorschusses im Bereich Beweiserhebungen abschliessend regelt, lässt hierzu kein Raum.