7. Da sich der Vorbehalt nach dem Gesagten lediglich auf die Rechtsfolge bezieht, führt er nicht dazu, dass sich der Kreis der Vorschusspflichtigen, wie er in den vorhergehenden Absätzen 1 und 2 definiert wird, auf Parteien erweitern könnte, welche die Beweiserhebung nicht beantragt haben. Mit anderen Worten besteht unabhängig davon, ob das Verfahren der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime unterliegt, keine gesetzliche Grundlage für das Verlangen eines Vorschusses von einer Partei, welche die fragliche Beweiserhebung ablehnt.