Wenn es also um Kinderbelange geht – in welchen der Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erforschen ist – darf die vom Gericht als notwendig erachtete Beweiserhebung somit nicht von der Leistung eines entsprechenden Vorschusses abhängig gemacht werden (siehe auch Botschaft ZPO, S. 7295).