6. Art. 102 ZPO ist so gegliedert, dass die Absätze 1 und 2 regeln, wer und in welchem Umfang von der Vorschusspflicht erfasst wird, während sich Abs. 3 der Bestimmung mit der Rechtsfolge befasst. Der Vorbehalt in Satz 2 von Abs. 3 bezieht sich direkt auf den vorhergehenden Satz und nimmt somit ebenfalls nur auf die Rechtsfolge Bezug. Während in Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime zum Tragen kommt (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (sog. beschränkte Untersuchungsmaxime), gestützt auf Art.