2 damit in einem nächsten Schritt, ob sich der in Art. 102 Abs. 3 letzter Satz ZPO findende Vorbehalt für Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, daran etwas zu ändern vermag. Dies ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, zu verneinen.