102 Abs. 3 ZPO), wäre es wenig zweckmässig, einer Partei die Vorschusspflicht aufzuerlegen, welche an der Beweiserhebung gerade nicht interessiert ist. Triftige Gründe, weshalb der klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben sollte, sind somit keine ersichtlich. 5. Da der Beschwerdeführer die Beweiserhebung, für welche er zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert wurde, nicht beantragt hat, lässt sich der vorliegende Sachverhalt somit nicht unter die Absätze 1 und 2 von Art. 102 ZPO subsumieren. Zu klären bleibt