Die Regelung steht im Einklang mit dem Verursacherprinzip und erweist sich des weiteren auch als sinnvoll, da die Kosten der Beweiserhebung von derjenigen Partei vorzuschiessen sind, welche – wie durch die Stellung des entsprechenden Antrages bekundet – ein Interesse an der Beweiserhebung hat. Da Rechtsfolge bei unterlassener Leistung des Vorschusses grundsätzlich das Unterbleiben der Beweiserhebung ist (Art. 102 Abs. 3 ZPO), wäre es wenig zweckmässig, einer Partei die Vorschusspflicht aufzuerlegen, welche an der Beweiserhebung gerade nicht interessiert ist.