4. Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 von Art. 102 ZPO ist insofern klar und unmissverständlich, als diejenige Partei in die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses zu nehmen ist, welche die Auslagen des Gerichts durch ihr Beantragen der Beweiserhebung veranlasst hat. Die Regelung steht im Einklang mit dem Verursacherprinzip und erweist sich des weiteren auch als sinnvoll, da die Kosten der Beweiserhebung von derjenigen Partei vorzuschiessen sind, welche – wie durch die Stellung des entsprechenden Antrages bekundet – ein Interesse an der Beweiserhebung hat.