Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege, noch hängig, so dass von der Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde kein Vorschuss für die von ihr beantragte Beweiserhebung verlangt werden konnte. Es stellt sich im Nachfolgenden somit einzig die Frage, ob vom Beschwerdeführer ein Vorschuss für die Erstellung eines Fachberichts verlangt werden durfte, obwohl diese nicht von ihm beantragt worden war. Hierfür ist Art. 102 ZPO auszulegen. 3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.