Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer die Erstellung eines Fachberichts als unnötig einstufte und sich gegen diese Beweiserhebung aussprach. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege, noch hängig, so dass von der Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grunde kein Vorschuss für die von ihr beantragte Beweiserhebung verlangt werden konnte.