Regeste:  Art. 102 ZPO  Unabhängig davon, ob das Verfahren der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime unterliegt, besteht keine gesetzliche Grundlage für das Verlangen eines Vorschusses von einer Partei, welche die fragliche Beweiserhebung ablehnt. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. 1. Der Wortlaut von Art. 102 ZPO, welcher den Vorschuss für Beweiserhebungen regelt, lautet wie folgt: 1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Bewei- serhebungen veranlasst werden. 2 Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.