Der Vorinstanz wäre es nach dem Gesagten offen gestanden, nach Erhalt des Gesuchs um Rechtsöffnung die Gesuchsteller zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Richters war vorliegend jedoch selbst ohne klärende Ausführungen seitens der Gesuchsteller aufgrund der eingereichten Veranlagungsverfügungen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die veranlagten Steuerforderungen 2002 aus folgenden Gründen angezeigt. (…) Hinweis: 3 Der Entscheid ist rechtskräftig. 4