Gemäss allgemeiner Verfahrensgrundsätze hat der Richter jedoch bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen den Parteien Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (vgl. Art. 56 ZPO). Diese gerichtliche Fragepflicht gilt verstärkt bei Laienprozessen (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 3 zu Art. 56 ZPO). Als Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) kann diese Fragepflicht dazu führen, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Eingaben i.S. von Art. 132 ZPO zu verbessern (GASSER/RICKLI, a.a.