5. a) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich auf den ersten Blick keine Übereinstimmung zwischen den Forderungen gemäss Pfändungsverlustscheinen und den offenen Steuerforderungen gemäss den eingereichten definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 2002 besteht. Es ist Sache der Gläubiger, bzw. im vorliegenden Fall der Steuerverwaltung als Vertreterin der Gesuchsteller, ihr Rechtsöffnungsgesuch zu substanziieren, damit das Gericht die Berechnung der geltend gemachten Forderungen nachvollziehen kann.