4. Wurde ein Schuldner für ausstehende Steuerschulden betrieben und endete das Betreibungsverfahren in einem Pfändungsverlustschein, ist – wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten haben – nicht gestützt auf die Verlustscheine die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sondern es ist grundsätzlich gestützt auf die dem Verlustschein zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (vgl. die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 393 vom 31. August 2011 sowie ZK 13 78 vom 3. Juni 2013, je m.w.H.).