Die Vorinstanz erteilte dagegen die definitive Rechtsöffnung für die in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten von total CHF (…) (Erwägung 8, pag. 11). 3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass gestützt auf die Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Verlustscheine dagegen würden diesfalls nur als Beweis der Unverjährbarkeit dienen. Die Beschwerdeführer führen aus, soweit 2 die geltend gemachten Forderungen durch die Rechtsöffnungstitel gedeckt seien, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (pag. 18).