10). Die Vorinstanz verglich anschliessend die Forderungen und Zinsen gemäss eingereichten Pfändungsverlustscheinen mit den Steuerschulden gemäss den definitiven Veranlagungsverfügungen und kam zum Schluss, es stehe bei den eingereichten Verlustscheinen nicht fest, wie sich die Forderungen Kapital und Zinsen im Einzelnen zusammensetzen würden. Betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sei der im Verlustschein ausgewiesene Betrag tiefer als die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung.