Eine Ausnahme gelte für die Pfändungskosten (Erwägung 6 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 9). Definitive Rechtsöffnung könne jedoch im Rahmen der dem Verlustschein zu Grunde liegenden und vorzulegenden vollstreckbaren Verfügungen erteilt werden, dies abzüglich des Verwertungsergebnisses bzw. allfälliger Teilzahlungen und unter Aufrechnung des Verzugszinses bis und mit Datum der Ausstellung des Verlustscheins (Erwägung 7, pag. 10).