Die Vorinstanz erwog, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könne für öf- fentlich-rechtliche Forderungen im Allgemeinen und Verlustscheine, denen öffentlichrechtliche Forderungen zu Grunde liegen, im Besonderen, keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Gestützt auf den Verlustschein könne mangels Überprüfbarkeit der Vollstreckbarkeit der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung auch keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Ausnahme gelte für die Pfändungskosten (Erwägung 6 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 9).