80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (vgl. BSK SchKG I- STAEHELIN, N 137 zu Art. 80 SchKG; BGE 135 III 319). 2. Die Vorinstanz erwog, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könne für öf- fentlich-rechtliche Forderungen im Allgemeinen und Verlustscheine, denen öffentlichrechtliche Forderungen zu Grunde liegen, im Besonderen, keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.