80 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., N 4 zu Art. 81 mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters somit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt.