Regeste:  Art. 80 Abs. 1 SchKG  Verlustscheine, denen öffentlich-rechtliche Forderungen zugrunde liegen, stellen weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Als definitive Rechtsöffnungstitel dienen die zugrunde liegenden Steuerveranlagungsverfügungen.  Stimmen die Beträge in den Verlustscheinen mit den Beträgen in den Veranlagungsverfügungen nicht überein, kann das Gericht bei Unklarheiten den Gesuchstellern (vor Aufforderung zur Einreichung der Gesuchsantwort) die Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts geben (richterliche Fragepflicht). Auszug aus den Erwägungen: (...)