ZK 14 497, publiziert März 2015 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 2014 Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen B Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtsprä- sident Oberle, vom 23. September 2014 (CIV 14 2934) Regeste:  Art. 80 Abs. 1 SchKG  Verlustscheine, denen öffentlich-rechtliche Forderungen zugrunde liegen, stellen weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Als definitive Rechtsöffnungstitel dienen die zugrunde liegenden Steuerveranlagungsverfügungen.  Stimmen die Beträge in den Verlustscheinen mit den Beträgen in den Veranlagungsver- fügungen nicht überein, kann das Gericht bei Unklarheiten den Gesuchstellern (vor Auf- forderung zur Einreichung der Gesuchsantwort) die Möglichkeit zur Klärung des Sach- verhalts geben (richterliche Fragepflicht). Auszug aus den Erwägungen: (...) III. 1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehlin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auf- lage, Basel 2010, N 3 ff. und 101 ff. zu Art. 80 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend ma- chen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu bewei- sen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., N 4 zu Art. 81 mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöff- nungsrichters somit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (vgl. BSK SchKG I- STAEHELIN, N 137 zu Art. 80 SchKG; BGE 135 III 319). 2. Die Vorinstanz erwog, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könne für öf- fentlich-rechtliche Forderungen im Allgemeinen und Verlustscheine, denen öffentlich- rechtliche Forderungen zu Grunde liegen, im Besonderen, keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Gestützt auf den Verlustschein könne mangels Überprüf- barkeit der Vollstreckbarkeit der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung auch keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Ausnahme gelte für die Pfän- dungskosten (Erwägung 6 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 9). Definitive Rechtsöffnung könne jedoch im Rahmen der dem Verlustschein zu Grunde liegenden und vorzulegenden vollstreckbaren Verfügungen erteilt werden, dies abzüglich des Ver- wertungsergebnisses bzw. allfälliger Teilzahlungen und unter Aufrechnung des Verzugs- zinses bis und mit Datum der Ausstellung des Verlustscheins (Erwägung 7, pag. 10). Die Vorinstanz verglich anschliessend die Forderungen und Zinsen gemäss eingereich- ten Pfändungsverlustscheinen mit den Steuerschulden gemäss den definitiven Veranla- gungsverfügungen und kam zum Schluss, es stehe bei den eingereichten Verlustschei- nen nicht fest, wie sich die Forderungen Kapital und Zinsen im Einzelnen zusammenset- zen würden. Betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sei der im Verlust- schein ausgewiesene Betrag tiefer als die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forde- rung. Hingegen sei betreffend die direkte Bundessteuer der im Verlustschein ausgewie- sene Betrag höher als die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung. Der Ge- suchsteller erkläre diese Abweichungen nicht und komme seiner Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb für die Forderung, Kapital und Zinsen keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz erteilte dagegen die definitive Rechtsöffnung für die in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten von total CHF (…) (Erwägung 8, pag. 11). 3. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass gestützt auf die Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Verlustscheine dagegen würden diesfalls nur als Beweis der Unverjährbarkeit dienen. Die Beschwerdeführer führen aus, soweit 2 die geltend gemachten Forderungen durch die Rechtsöffnungstitel gedeckt seien, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (pag. 18). Die Beschwerdeführer räumen selber ein, dass für die Feuerwehrdienstersatzabgabe in der Höhe von CHF (…) kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren keine Rechtsöffnung mehr verlangt wird (pag. 18). 4. Wurde ein Schuldner für ausstehende Steuerschulden betrieben und endete das Betrei- bungsverfahren in einem Pfändungsverlustschein, ist – wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten haben – nicht gestützt auf die Verlustscheine die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sondern es ist grundsätzlich gestützt auf die dem Verlustschein zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (vgl. die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 393 vom 31. August 2011 sowie ZK 13 78 vom 3. Juni 2013, je m.w.H.). 5. a) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich auf den ersten Blick keine Übereinstim- mung zwischen den Forderungen gemäss Pfändungsverlustscheinen und den offenen Steuerforderungen gemäss den eingereichten definitiven Veranlagungen für das Steuer- jahr 2002 besteht. Es ist Sache der Gläubiger, bzw. im vorliegenden Fall der Steuerver- waltung als Vertreterin der Gesuchsteller, ihr Rechtsöffnungsgesuch zu substanziieren, damit das Gericht die Berechnung der geltend gemachten Forderungen nachvollziehen kann. Gemäss allgemeiner Verfahrensgrundsätze hat der Richter jedoch bei unklaren, wider- sprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen den Parteien Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (vgl. Art. 56 ZPO). Diese gerichtliche Fragepflicht gilt verstärkt bei Laienprozessen (GASSER/RICKLI, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 3 zu Art. 56 ZPO). Als Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) kann diese Fragepflicht dazu führen, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Eingaben i.S. von Art. 132 ZPO zu verbessern (GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 ZPO). Gerade in Sum- marverfahren soll bei den Substanziierungsanforderungen Mass gehalten werden, zumal der Bundesrat für solche Verfahren teilweise auch Formulare zur Verfügung stellt. Je nach dem kann es genügen, einem Rechtsbegehren die einschlägigen selbsterklären- den Unterlagen beizulegen (GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 252 ZPO). Der Vorinstanz wäre es nach dem Gesagten offen gestanden, nach Erhalt des Gesuchs um Rechtsöffnung die Gesuchsteller zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern. Entge- gen der Auffassung des erstinstanzlichen Richters war vorliegend jedoch selbst ohne klärende Ausführungen seitens der Gesuchsteller aufgrund der eingereichten Veranla- gungsverfügungen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die veranlagten Steu- erforderungen 2002 aus folgenden Gründen angezeigt. (…) Hinweis: 3 Der Entscheid ist rechtskräftig. 4