7. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte. Folglich durften die erst nach dem ersten Schriftenwechsel von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegten Rechtsöffnungstitel vom Rechtsöffnungsrichter nicht berücksichtigt werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht gemäss allgemeiner Verfahrensgrundsätze auch im Rechtsöffnungsverfahren bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen den Parteien Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung gibt (vgl. Art. 56 ZPO). Im Sinne der soeben