Die unbeschränkte Möglichkeit zum Vorbringen von Noven würde ausserdem der geforderten Schnelligkeit des summarischen Verfahrens im Allgemeinen und des Rechtsöffnungsverfahrens im Speziellen widersprechen. Eine Ausnahme möge dort gerechtfertigt sein, wo wie beim Rechtsschutz in klaren Fällen ein Entscheid mit materieller Rechtskraft ergehe, was im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall sei.