Nach ausführlichen Erwägungen kommt die 2. Zivilkammer im genannten Entscheid zum Schluss, dass die Novenschranke im summarischen Verfahren grundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintrete. Im summarischen Verfahren finde regelmässig nur ein einfacher Schriftenwechsel statt und das Gericht könne (anschliessend) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Die unbeschränkte Möglichkeit zum Vorbringen von Noven würde ausserdem der geforderten Schnelligkeit des summarischen Verfahrens im Allgemeinen und des Rechtsöffnungsverfahrens im Speziellen widersprechen.