5. Wie die Vorinstanz und auch die Beschwerdeführerin korrekterweise festhalten, stellen die mit den Rechtsöffnungsgesuchen eingereichten Rechnungen gemäss konstanter Praxis keine definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten dagegen vollstreckbare Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung bzw. vollstreckbare Rekursentscheide (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Ziff. 14 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 42).