81 mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters somit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (vgl. BSK SchKG I- STAEHELIN, N 137 zu Art. 80 SchKG; BGE 135 III 319).