Gestützt auf die Rekursentscheide erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass im summarischen Verfahren die Novenschranke grundsätzlich nach den ersten Vorträgen eintrete. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO sei im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt. Zwar gelte das Replikrecht auch im Rechtsöffnungsverfahren. Dieses diene aber nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, bereits ursprünglich inhaltlich mangelhafte Eingaben zu verbessern.