Es wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 37). 2. Im Entscheid vom 4. September 2014 erwog die Vorinstanz, dass vorliegend die als „Rekursentscheid“ bezeichneten Veranlagungsverfügungen vom 17.07.2013 als definitive Rechtsöffnungstitel dienen und räumte ein, dass die Rechnungen den Voraussetzungen eines definitiven Rechtsöffnungstitels nicht zu genügen vermöchten (Ziff. 15.1, pag. 44). Gestützt auf die Rekursentscheide erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.