Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2014 nach (pag. 36). c) Der Gesuchsgegnerin wurde sodann mit Verfügung vom 10. Juni 2014 eine Kopie des Schreibens vom 30. Mai 2014 der gesuchstellenden Partei inklusive Beilagen zur Kenntnis zugestellt. Es wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag.