Regeste:  Art. 80 SchKG; Art. 219 ZPO; Art. 229 ZPO; Art. 56 ZPO  Im summarischen Verfahren tritt grundsätzlich mit den ersten Vorträgen die Novenschranke ein. Eine Ausnahme mag dort gerechtfertigt sein, wo wie beim Rechtsschutz in klaren Fällen ein Entscheid mit materieller Rechtskraft ergeht, was im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht der Fall ist. Auszug aus den Erwägungen: (...)