Demnach hat der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass er zur Wandelung und damit zur Zurückbehaltung des Entgelts berechtigt ist. Da Ausführungen zu Art, Funktionsweise und Komponenten der gelieferten Ware fehlen, ist es darüber hinaus auch nicht möglich, einen allfälligen Minderwert zu bestimmen. 10. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Einwendungen substanziiert zu behaupten, welche die Schuldanerkennung entkräften. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Basler Rechtsöffnungspraxis im Bereich der nichtgehörigen Erfüllung zu präzisieren ist. V. (…).