Die Beschwerdegegnerin hat die verschiedenen Systemkomponenten installiert, worauf der Beschwerdeführer diese in Betrieb genommen und die ganze Lieferung nach vier Wochen zurückgeschickt hat. Nach seiner Darstellung liegen die angeblichen Mängel somit nicht an der Hardware, sondern an der Konzeption der Software. Unklar ist, ob es sich bei dieser Software um ein von der Beschwerdegegnerin vertriebenes Standardprogramm handelt oder um ein eigens für den Beschwerdeführer entwickeltes Programm. Je nach dem ist auf die Mängelfolgen Werkvertrags- oder Kaufrecht anzuwenden (vgl. BGE 124 III 456 E. 4b/bb).