7. Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Vereinbarung über die Lieferung und Installation von Hard- und Software sowie über die Benutzerschulung getroffen. Dabei handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen aus Kauf-, Werk- und Lizenzvertrag sowie Auftrag. Die rechtliche Behandlung eines solchen Vertrages ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 124 III 456 E. 4b/bb). Die Beschwerdegegnerin hat die verschiedenen Systemkomponenten installiert, worauf der Beschwerdeführer diese in Betrieb genommen und die ganze Lieferung nach vier Wochen zurückgeschickt hat.