Ist die Vertragssache bereits abgeliefert worden, treten anstelle des Anspruches des Empfängers auf Ablieferung einer mängelfreien Sache die aus den Mängelrechten fliessenden Ansprüche auf Auflösung des Vertrages unter Rückgabe der Sache (Wandelung), Reduktion der Vergütung (Minderung) oder gegebenenfalls Nachbesserung. Entschliesst sich der Empfänger zur Wandelung, hat er genau besehen kein Zurückbehaltungsrecht, da diesfalls schon die Pflicht zur Leistung der Vergütung entfällt, und bei Minderung beschränkt sich das Zurückbehaltungsrecht auf den Minderwert der Vertragssache (ZIN-