IV. 1. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG hat der Richter die Rechtsöffnung auszusprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn sie nicht bloss behauptet wird, sondern mit geeigneten Beweismitteln so weit belegt ist, dass sie, ohne bewiesen zu sein, als überwiegend wahrscheinlich erscheint (Urteil BGer 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1).