Hier wurde eine solche Vereinbarung mit entsprechendem Inhalt abgeschlossen. Die Uebertragung der Dienstbarkeit an Dritte nur bezüglich eines Teils ist deshalb ausgeschlossen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum ein Gesamtbaurecht unzulässig sein sollte. 17. Insgesamt stehen dem Eintrag nach dem Gesagten keine zwingenden privatrechtlichen Bestimmungen entgegen, so dass die Dienstbarkeit - wie beantragt - eingetragen werden kann. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.